{"id":7,"date":"2009-08-10T15:48:11","date_gmt":"2009-08-10T13:48:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.mv-tribsees.de\/index.php\/satzung-des-mv-touristik-tribsees-e-v\/"},"modified":"2022-02-17T10:49:46","modified_gmt":"2022-02-17T09:49:46","slug":"satzung-des-mv-touristik-tribsees-e-v","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.mv-tribsees.de\/index.php\/satzung-des-mv-touristik-tribsees-e-v\/","title":{"rendered":"Satzung des MV Touristik Tribsees e.V."},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00a7 1 Name und Sitz<\/strong><\/p>\n<p>(1)\u00a0 Der am 21.6.1990 gegr\u00fcndete Verein tr\u00e4gt den Namen MV Touristik Tribsees e.V.<\/p>\n<p>(2)\u00a0 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Stralsund unter der Nr. VR CXXVII eingetragen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck \u00a0 <\/strong><\/p>\n<p>(1)\u00a0 Der Zweck des Vereins ist<\/p>\n<ul>\n<li>der Zusammenschlu\u00df von Personen, die ideelle Ziele der motorrisierten Touristik und des Kraftfahrtwesen verfolgen,<\/li>\n<li>die F\u00f6rderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrtwesend durch die Pflege des Motorsports und der motorrisierten Touristik,<\/li>\n<li>die Hebung der Verkehrsdiziplin durch Unterweisung der Jugend und der Erwachsenen im Stra\u00dfenverkehrswesen,<\/li>\n<li>die Vermittlung sportlicher und technischer Erfahrungen an seine Mitglieder,<\/li>\n<li>Zusammenarbeit mit der Verkehrswacht und \u00e4hnlichen Verb\u00e4nden auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer,<\/li>\n<\/ul>\n<p>(2) Der Satzungszweck wird insbesondere auch durch die F\u00f6rderung sportlicher \u00dcbungen und Leistungen und die sportliche Jugendpflege verwirklicht.<\/p>\n<p>(3) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig.<\/p>\n<p>(4) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke.<\/p>\n<p>(5) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden.<\/p>\n<p>(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden..<\/p>\n<p>(7) Jede Form religi\u00f6ser oder politischer Bet\u00e4tigung ist unstatthaft.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitgliedschaft k\u00f6nnen alle nat\u00fcrlichen sowie juristischen Personen erwerben durch einen schriftlichen Antrag, Minderj\u00e4hrige bed\u00fcrfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber die Aufnahme entscheidet die Leitung. Im Falle der Ablehnung bedeutet das in keinem Falle ein Werturteil \u00fcber den Antragsteller.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebst\u00e4tigung des Vereins und Bezahlung des Mitgliedsbeitrages und einer Aufnahmegeb\u00fchr. Rechte und Leistungen k\u00f6nnen erst danach in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>(4) Die Mitgliedschaft endet durch:<\/p>\n<ul>\n<li>Tod<\/li>\n<li>Austritt<\/li>\n<li>Ausschlu\u00df<\/li>\n<li>Streichung<\/li>\n<\/ul>\n<p>(5) Der Austritt kann nur zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres nach vorheriger K\u00fcndigung mittels eingeschriebenen Briefes unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.<\/p>\n<p>(6) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erf\u00fcllung der noch bestehenden Verbindlichkeiten gegen\u00fcber dem Verein.<\/p>\n<p>(7) Der Ausschlu\u00df eines Mitgliedes kann durch den Beschlu\u00df der Leitung erfolgen, wenn hierf\u00fcr ein trifftiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, gegen die f\u00fcr sportliche Veranstaltungen anerkannten Bestimmungen oder sonst gr\u00f6blich gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins versto\u00dfen hat, wegen Verkehrsgef\u00e4hrdung durch Trunkenheit oder Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist.<\/p>\n<p>(8) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Beitrag f\u00fcr das laufende Jahr bis Ende des ersten Monats zu entrichten. Bei Nichteinhaltung kann durch die jeweilige Leitung die Streichung der Mitgliedschaft erfolgen, die Streichung wird dem Mitglied durch einfachen Brief mitgeteilt. Die Pflicht zur Zahlung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Beitr\u00e4ge bleibt bestehen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Rechte der Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Kein Mitglied hat oder erh\u00e4lt Sonderrechte. Jedes vollj\u00e4hrige Mitglied kann f\u00fcr jedes Amt innerhalb des Vereins gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>(2) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, von dem Verein Auskunft, Rat und tatkr\u00e4ftige Unterst\u00fctzung in allen Angelegenheiten des Kraftfahrtwesens zu verlangen, Antr\u00e4ge an die Mitgliederversammlung und die Leitung zu richten und die offiziellen Abzeichen des Vereins zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliederrechte, insbesonder das Stimm- und Wahlrecht, ruhen wenn der Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zur Erreichung seiner Ziele zu unterst\u00fctzen. Sie haben die Satzung einzuhalten und im Rahmen der Satzung getroffene Entscheidungen anzuerkennen und zu befolgen.<\/p>\n<p>(2) Von den Mitgliedern wird insbesondere erwartet, da\u00df sie sich im Stra\u00dfenverkehr vorbildlich verhalten. Dieses trifft auch f\u00fcr Sportveranstaltungen zu.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Ehrenmitgliedschaft<\/strong><\/p>\n<p>Persone, die sich um die Mototouristik des Kraftfahrtwesen und dem Verein besonders verdient gemacht haben, k\u00f6nnen durch die Leitung und die Jahresmitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Sie genie\u00dfen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, von der Zahlung der Beitr\u00e4ge sind sie befreit.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Organe<\/strong><\/p>\n<p>(1) Organe des Vereins sind:<\/p>\n<ul>\n<li>die Mitgliederversammlung<\/li>\n<li>der Vorstand<\/li>\n<li>die Verwaltungsrevision<\/li>\n<li>die Kommissionen<\/li>\n<\/ul>\n<p>(2) S\u00e4mtliche \u00c4mter sind Ehren\u00e4mter. Die bei der Aus\u00fcbung der \u00c4mter entstehenden Auslagen k\u00f6nen zur\u00fcckerstattet werden. Die Entscheidung hier\u00fcber trifft die Leitung im Rahmen des Haushaltsplanes.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet allj\u00e4hrlich statt. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt die Leitung. Der Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>a) die Beratung und Beschlu\u00dffassung \u00fcber die zu erf\u00fcllenden Aufgaben<\/li>\n<li>b) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes \u00fcber das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr<\/li>\n<li>c) die Genehmigung des Voranschlages f\u00fcr das n\u00e4chste Gesch\u00e4ftsjahr<\/li>\n<li>d) die Wahl der Leitung und die Erteilung der f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des n\u00e4chtens Jahres erforderlichen Richtlinien<\/li>\n<li>e) die Wahl der drei Verwaltungsrevisoren und die Einsetzung von Kommissionen<\/li>\n<li>f) die Feststezung der Aufnahmegb\u00fchr und des Jahresbeitrages<\/li>\n<li>g) die Entscheidung \u00fcber jede \u00c4nderung der Satzung<\/li>\n<li>h) die Entscheidung \u00fcber die Aufl\u00f6sung des Vereins<\/li>\n<li>i) die Best\u00e4tigung der Entscheidung, die von der Leitung getroffen werden<\/li>\n<\/ul>\n<p>(2) Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn 1\/4 der eingetragenen Mitglieder einen Antrag beim Vorstand stellen. Diese mu\u00df durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Themen zwei oder drei Wochen vor Terminanberaumung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntniss gegeben werden.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliederversammlungen werden jeden dritten Donnerstag im Monat durchgef\u00fchrt. Die Ausnahme bilden die Monate Juli und August. Eine ordnungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist in allen auf der Tagesordnung bezeichnetetn Angelegenheiten beschlu\u00dff\u00e4hig. Eine \u00c4nderung der Satzung bedarf einer 2\/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder. Der Termin der Mitgliederversammlungen und der entsprechenden Tagesordnung wird durch Aushang bekanntgegeben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Leitung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Leitung besteht mindestens aus:<\/p>\n<ul>\n<li>dem 1. Vorsitzenden<\/li>\n<li>dem 2. Vorsitzenden<\/li>\n<li>dem Schatzmeister<\/li>\n<li>dem Sportleiter<\/li>\n<li>dem Schriftf\u00fchrer<\/li>\n<li>einem oder mehreren Beisitzern<\/li>\n<\/ul>\n<p>(2) Die Amtsdauer der Leitung l\u00e4uft von Jahreshauptversammlung zu Jahreshauptversammlung, innerhalb von drei Jahren. Die Beisitzer k\u00f6nnen zu besonderen Aufgaben gew\u00e4hlt werden. Die Wahl erfolgt einzeln.<\/p>\n<p>(3) Erster und zweiter Vorsitzender, sowie der Schatzmeister und der Schriftf\u00fchrer bilden die gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Leitung. Diese ist der gesetzliche Vertreter des Vereins.<\/p>\n<p>(4) Zu den Obligenheiten der Leitung geh\u00f6ren insbesondere:<\/p>\n<ul>\n<li>die gesamte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins<\/li>\n<li>die Ausf\u00fchrung der Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung<\/li>\n<li>die Aufnahme und Auschl\u00fcsse von Mitgliedern<\/li>\n<li>der Verkehr mit Beh\u00f6rden und anderen Organisationen<\/li>\n<li>der Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern durch die Mitgliederversammlung<\/li>\n<li>die Vertretung einzelner Mitglieder, sofern es im Interesse des Vereins liegt und rechtlich zul\u00e4ssig ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p>(5) Der Beschlu\u00dffassung der Leitung unterliegen ferner alle Fragen, die nicht ausdr\u00fccklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.<\/p>\n<p>(6) In wichtigen Angelegenheiten, die der Zust\u00e4ndigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen mit Ausnahme der Abberufung von Leitungsmitgliedern, deren Erledigung aber nicht bis zur Einberufung derselben warten kann, ist die Leitung berechtigt, selbst\u00e4ndig zu handeln. Jede derartige Entscheidung bedarf der Best\u00e4tigung durch die n\u00e4chste Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p>(7) Jeden zweiten Donnerstag im Monat findet die Leitungssitzung statt, au\u00dfer in den Monaten Juli und August. Die Leitung hat nur bei Anwesenheit der Mehrzahl ihrer Mitglieder die Beschlussf\u00e4higkeit erreicht.<\/p>\n<p>(8) Scheidet im laufe eines Gesch\u00e4ftsjahres ein Mitglied der Leitung aus, so kann f\u00fcr den Rest der Amtsperiode ein anderes Leitungsmitglied durch die Leitung mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betraut werden. Jedes Mitglied der Leitung kann vorzeitig durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen werden.<\/p>\n<p>(9) Die Mitglieder der Leitung sind in allen Angelegenheiten zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch bach dem Ausscheiden aus dem Amt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Verwaltungsrevisoren<\/strong><\/p>\n<p>Die drei Verwaltungsrevisoren sind berechtigt, Einsicht in s\u00e4mtliche Akten und Unterlagen des Vereins zu nehmen, da ihnen die \u00dcberwachung der gesamten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Vereins obliegt. Sie sind verpflichtet, die Leitung oder die Mitgliederversammlung \u00fcber wichtige Wahrnehmungen unverz\u00fcglich zu unterrichten. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung der Leitung zu beantragen. Sie d\u00fcrfen in dem Verein kein anderes Amt aus\u00fcben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Kommissionen<\/strong><\/p>\n<p>Die Leitung oder die Mitgliederversammlung k\u00f6nnen zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder der Kommissionen w\u00e4hlen aus ihrer Mitte einen Leiter, der der Leitung gegen\u00fcber verantwortlich ist und dieser laufend Bericht zu erstatten hat.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Rechnungswesen<\/strong><\/p>\n<p>Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. Die Leitung ist zur genauen und sorgf\u00e4ltigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verpflichtet. \u00dcber das laufende Gesch\u00e4ftsjahr ist der Mitgliederversammlung ein Rechenschaftsbericht vorzulegen. Dieser mu\u00df aus einer Gegen\u00fcberstellung der Einnahmen und Ausgaben bestehen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 Beitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber Art und H\u00f6he des Jahresbeitrages, auch einmaliger geldlicher Leistungen, beschlie\u00dft die Mitgliederversammlung. Die Beitragsgruppen werden durch die Leitung oder die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitr\u00e4ge sind bis zum Ablauf des ersten Monats eines Kalenderjahres f\u00e4llig. Mitglieder, die nach dem 30. Juni eintreten, zahlen monatliche Raten. Der Schatzmeister ist berechtigt, in besonderen F\u00e4llen Beitragsverg\u00fcnstigungen zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Wahlen und Abstimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen per Akklamation, jedoch m\u00fcssen sie bei Einspruch mehr als 1\/4 der pers\u00f6nlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geheim durchgef\u00fchrt werden. Bei Stimmgleichheit ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Persoenenwahlen, bei denen mehr als ein Kandidat zur Wahl stehen, entscheidet bei nochmaliger Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Nichtanwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Bei allen anderen Abstimmungen gilt nochmalige Stimmengleichheit als Ablehnung. Es gen\u00fcgt stets eine einfache Stimmenmehrheit, au\u00dfer bei \u00a7 8 (1g) und \u00a7 17 (1). Schriftliche Abstimmung ( ohne Einberufung der Hauptversammlung ) ist in einzelnen besonders dringenden Angelegenheiten zul\u00e4ssig, wenn zwischen der Aufforderung zur Stimmabgabe und dem Termin der Abstimmung eine Frist von mindestens 10 Tagen liegt. Keine Stimmabgabe gilt als Stimmenthaltung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Protokollf\u00fchrung<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber s\u00e4mtliche Sitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu f\u00fchren, aus denen die gefa\u00dften Beschl\u00fcsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen m\u00fcssen. Sie sind von dem Verhandlungsleiter und dem Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Aufl\u00f6sung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer f\u00fcr diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3\/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.<\/p>\n<p>(2) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke ist das Verm\u00f6gen zu steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken zu verwenden. Beschl\u00fcsse \u00fcber die k\u00fcnftige Verwendung des Verm\u00f6gens d\u00fcrfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 17.10.1991 anerkannt.<\/p>\n<p>Tribsees, den 17.10.1991<\/p>\n<p>gez. der\/die Vereinsvorsitzende<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name und Sitz (1)\u00a0 Der am 21.6.1990 gegr\u00fcndete Verein tr\u00e4gt den Namen MV Touristik Tribsees e.V. (2)\u00a0 Der Verein ist in das Vereinsregister beim Kreisgericht Stralsund unter der Nr. 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